BDSG § 6 – Stellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 6 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es darum, wie Datenschutzbeauftragte in öffentlichen Stellen arbeiten sollen. Diese Beauftragten kümmern sich um den Schutz persönlicher Daten.
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