BDSG § 10 – Unabhängigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 10 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetzestext geht es um die Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Diese Person muss ihre Aufgaben und Entscheidungen ohne Einfluss von außen ausführen.
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