BDSG § 12 – Amtsverhältnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 12 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es um die Amtsverhältnisse von den Bundesbeauftragten, die für Datenschutz zuständig sind. Es wird geregelt, wann das Amtsverhältnis beginnt und endet, und unter welchen Bedingungen eine Amtsenthebung erfolgen kann.
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