BDSG § 13 – Rechte und Pflichten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 13 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz wird beschrieben, welche Pflichten und Rechte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat. Dazu gehört, dass er während seiner Amtszeit keine anderen bezahlten Tätigkeiten ausüben darf und dass er Geschenke, die er im Zusammenhang mit seinem Amt erhält, melden muss.
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