BDSG § 14 – Aufgaben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 14 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Paragraphen geht es um die Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Dieser hat unter anderem die Aufgabe, den Datenschutz zu überwachen und die Öffentlichkeit über ihre Rechte in Bezug auf persönliche Daten zu informieren.
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