BDSG § 18 – Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 18 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Paragraphen wird erklärt, wie die Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern in Deutschland zusammenarbeiten, um die Datenschutzgesetze der EU einheitlich anzuwenden. Sie müssen sich bei wichtigen Entscheidungen gegenseitig informieren und eine gemeinsame Meinung finden.
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