BDSG § 19 – Zuständigkeiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 19 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es um die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in Deutschland und der EU. Wenn jemand eine Beschwerde wegen Datenschutzproblemen hat, wird geregelt, welche Behörde dafür zuständig ist.
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