BDSG § 21 – Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 21 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
Der Paragraph beschreibt, was passiert, wenn eine Aufsichtsbehörde einen Beschluss der Europäischen Kommission für rechtswidrig hält. In diesem Fall muss die Behörde ihr Verfahren stoppen und ein Gericht um eine Entscheidung bitten.
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