BDSG § 23 – Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 23 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Paragraphen geht es darum, unter welchen Bedingungen öffentliche Stellen personenbezogene Daten für andere Zwecke nutzen dürfen, als ursprünglich vorgesehen. Es gibt verschiedene Gründe, wie zum Beispiel das Wohl der betroffenen Person oder die Sicherheit der Öffentlichkeit, die dies erlauben.
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