BDSG § 24 – Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 24 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Paragraphen geht es darum, wann nichtöffentliche Stellen wie Unternehmen personenbezogene Daten für andere Zwecke verarbeiten dürfen, als ursprünglich geplant. Das ist erlaubt, wenn es um die Sicherheit oder die Verfolgung von Straftaten geht oder um zivilrechtliche Ansprüche.
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