BDSG § 25 – Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 25 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Paragraphen geht es darum, unter welchen Bedingungen öffentliche Stellen personenbezogene Daten an andere öffentliche oder private Stellen übermitteln dürfen. Es wird erklärt, dass dies nur für bestimmte Zwecke zulässig ist und dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
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