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BDSG § 28 – Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken

In diesem Gesetz geht es darum, wie besondere persönliche Daten zu Archivzwecken genutzt werden dürfen, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Es gibt bestimmte Ausnahmen von den normalen Rechten der betroffenen Personen.

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