Compliance & Regulatory Monitor

BDSG § 29 – Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten

In diesem Gesetz geht es um den Schutz von persönlichen Daten und die Rechte der Personen, deren Daten gesammelt werden. Es wird erklärt, wann Informationen nicht weitergegeben werden dürfen, weil schützenswerte Interessen Dritter betroffen sind.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Allgemein-Paragraphen