BDSG § 32 – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 32 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es darum, dass Personen informiert werden müssen, wenn ihre persönlichen Daten erhoben werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn die Informationserteilung nicht notwendig ist, z.B.
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