BDSG § 33 – Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 33 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Paragraphen geht es darum, wann Personen über ihre gesammelten Daten informiert werden müssen, wenn diese Daten nicht direkt von ihnen stammen. Dazu gibt es verschiedene Ausnahmen, wie zum Beispiel bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder bei rechtlichen Auseinandersetzungen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.