BDSG § 34 – Auskunftsrecht der betroffenen Person
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 34 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es um das Auskunftsrecht von Personen bezüglich ihrer persönlichen Daten. Dies bedeutet, dass du Informationen darüber anfordern kannst, welche Daten über dich gespeichert sind und wie sie verwendet werden.
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