BDSG § 35 – Recht auf Löschung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 35 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es um das Recht auf Löschung von persönlichen Daten. Wenn Daten nicht automatisch gelöscht werden können und die Löschung für die betroffene Person nicht wichtig ist, muss die Löschung nicht erfolgen.
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