BDSG § 39 – Akkreditierung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 39 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Abschnitt geht es um die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die einen Datenschutznachweis erbringen wollen. Diese Akkreditierung wird von bestimmten Aufsichtsbehörden vergeben und basiert auf den Regeln des Akkreditierungsstellengesetzes.
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