BDSG § 40 – Aufsichtsbehörden der Länder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 40 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es um die Aufsichtsbehörden der Länder, die die Datenschutz-Vorschriften aus der EU überwachen. Sie dürfen Daten nur für ihre Aufsicht verwenden und müssen gemeinsame Entscheidungen treffen, wenn es mehrere zuständige Behörden gibt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.