BDSG § 42 – Strafvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 42 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Paragraphen geht es um Strafen für den Missbrauch von personenbezogenen Daten. Wer ohne Erlaubnis Daten von vielen Menschen weitergibt oder zugänglich macht, kann bis zu drei Jahre im Gefängnis landen.
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