Compliance & Regulatory Monitor

BDSG § 45 – Anwendungsbereich

In diesem Paragraphen des BDSG geht es darum, unter welchen Bedingungen öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten können, wenn sie mit Verbrechen oder Ordnungswidrigkeiten zu tun haben. Diese Stellen sind in der Regel dafür zuständig, die öffentliche Sicherheit zu schützen oder Strafen durchzusetzen.

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