BDSG § 48 – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 48 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es um den Schutz besonderer Arten von personenbezogenen Daten. Diese Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn es unbedingt notwendig ist, um eine Aufgabe zu erfüllen.
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