BDSG § 50 – Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 50 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetzestext geht es um die Verarbeitung personenbezogener Daten für archivarische, wissenschaftliche oder statistische Zwecke. Dies ist erlaubt, wenn ein öffentliches Interesse besteht und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden.
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