BDSG § 52 – Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 52 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Paragraphen geht es darum, dass Personen, die Zugang zu persönlichen Daten haben, diese Daten nur dann verarbeiten dürfen, wenn sie dazu eine klare Anweisung vom Verantwortlichen erhalten. Ein Verantwortlicher ist jemand, der für die Daten verantwortlich ist.
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