BDSG § 53 – Datengeheimnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 53 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es darum, dass Personen, die mit Daten arbeiten, persönliche Informationen nicht ohne Erlaubnis verwenden dürfen. Sie müssen bei ihrem Einstieg in die Arbeit ein Versprechen abgeben, die Daten geheim zu halten.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.