BDSG § 54 – Automatisierte Einzelentscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 54 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
Dieser Paragraph des BDSG regelt, dass Entscheidungen, die nur auf automatischer Verarbeitung basieren und negative Folgen für eine Person haben, nur erlaubt sind, wenn es dafür ein Gesetz gibt. 2.
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