BDSG § 57 – Auskunftsrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 57 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es darum, dass Personen das Recht haben, Informationen über ihre persönlichen Daten zu erhalten, die von Organisationen verarbeitet werden. Dazu gehören die Art der Daten, woher sie stammen, wofür sie genutzt werden und wie lange sie gespeichert werden.
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