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BDSG § 61 – Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit

In diesem Gesetz geht es darum, dass jede Person oder Firma gegen Entscheidungen des Bundesbeauftragten klagen kann. Das betrifft also Entscheidungen, die für die betroffenen Personen verbindlich sind.

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