BDSG § 61 – Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 61 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es darum, dass jede Person oder Firma gegen Entscheidungen des Bundesbeauftragten klagen kann. Das betrifft also Entscheidungen, die für die betroffenen Personen verbindlich sind.
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