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BDSG § 62 – Auftragsverarbeitung

In diesem Gesetz geht es um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Auftragsverarbeiter, also Firmen oder Personen, die im Auftrag eines anderen Unternehmens arbeiten. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden.

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