BDSG § 65 – Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Bundesbeauftragten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 65 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es darum, dass Unternehmen eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten schnell melden müssen. Das muss innerhalb von 72 Stunden geschehen, wenn die Verletzung die Rechte von Menschen gefährden könnte.
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