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BDSG § 66 – Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

In diesem Gesetz geht es um den Schutz personenbezogener Daten. Wenn es zu einer Verletzung kommt, die Menschen gefährden könnte, müssen die Verantwortlichen die betroffenen Personen schnell informieren.

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