BDSG § 66 – Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 66 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es um den Schutz personenbezogener Daten. Wenn es zu einer Verletzung kommt, die Menschen gefährden könnte, müssen die Verantwortlichen die betroffenen Personen schnell informieren.
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