BDSG § 68 – Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBDSG
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.