Compliance & Regulatory Monitor

BDSG § 68 – Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

Dieser Paragraph des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) besagt, dass Personen oder Organisationen, die personenbezogene Daten verarbeiten, mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zusammenarbeiten müssen, wenn dieser seine Aufgaben erfüllt. 2.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Allgemein-Paragraphen