BDSG § 68 – Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 68 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
Dieser Paragraph des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) besagt, dass Personen oder Organisationen, die personenbezogene Daten verarbeiten, mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zusammenarbeiten müssen, wenn dieser seine Aufgaben erfüllt. 2.
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