BDSG § 69 – Anhörung der oder des Bundesbeauftragten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 69 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Paragraphen geht es darum, dass Unternehmen oder Behörden, die neue Systeme zur Datenverarbeitung einführen wollen, vorher den Bundesbeauftragten für den Datenschutz anhören müssen. Das gilt insbesondere, wenn die neuen Verfahren eine große Gefahr für die Rechte der betroffenen Personen darstellen könnten.
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