BDSG § 70 – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 70 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Paragraphen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geht es darum, dass Unternehmen und Verantwortliche ein Verzeichnis führen müssen. Dieses Verzeichnis enthält Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten.
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