Compliance & Regulatory Monitor

BDSG § 70 – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

In diesem Paragraphen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geht es darum, dass Unternehmen und Verantwortliche ein Verzeichnis führen müssen. Dieses Verzeichnis enthält Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Allgemein-Paragraphen