BDSG § 72 – Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 72 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Abschnitt wird erklärt, dass Personen, deren Daten verarbeitet werden, in verschiedene Gruppen eingeteilt werden sollten. Diese Gruppen können Verdächtige, verurteilte Straftäter, Opfer und andere Personen wie Zeugen umfassen.
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