BDSG § 77 – Vertrauliche Meldung von Verstößen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 77 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
Dieser Paragraph regelt, dass Personen oder Stellen, die für Datenschutz verantwortlich sind, die Möglichkeit bieten müssen, Verstöße gegen Datenschutzgesetze vertraulich zu melden. 2.
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