BDSG § 77 – Vertrauliche Meldung von Verstößen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBDSG
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.