BDSG § 78 – Allgemeine Voraussetzungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 78 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es um die Übermittlung von persönlichen Daten an Stellen außerhalb der EU. Solche Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn der Empfänger einen angemessenen Schutz der Daten bietet.
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