Compliance & Regulatory Monitor

BDSG § 79 – Datenübermittlung bei geeigneten Garantien

In diesem Paragraphen des BDSG geht es um die Übermittlung von personenbezogenen Daten, wenn es keine ausdrückliche Genehmigung aus der EU gibt. Eine Übermittlung kann gestattet sein, wenn geeignete Garantien für den Datenschutz vorhanden sind.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Allgemein-Paragraphen