BDSG § 79 – Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 79 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Paragraphen des BDSG geht es um die Übermittlung von personenbezogenen Daten, wenn es keine ausdrückliche Genehmigung aus der EU gibt. Eine Übermittlung kann gestattet sein, wenn geeignete Garantien für den Datenschutz vorhanden sind.
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