BDSG § 80 – Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 80 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
Es geht darum, unter welchen Bedingungen persönliche Daten ohne spezielle Sicherheiten an andere Stellen weitergegeben werden dürfen. Das betrifft vor allem Notfälle oder Situationen, in denen jemand in Gefahr ist.
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