BDSG § 81 – Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 81 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
Dieser Abschnitt des Gesetzes regelt, unter welchen Bedingungen Unternehmen personenbezogene Daten in Länder außerhalb der EU übermitteln können. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit dies erlaubt ist und dabei die Rechte der betroffenen Personen beachtet werden.
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