BDSG § 82 – Gegenseitige Amtshilfe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 82 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es um die gegenseitige Zusammenarbeit von Datenschutzaufsichtsbehörden in der Europäischen Union. Die Bundesbeauftragte oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz muss Informationen und Unterstützung bereitstellen, um die Datenschutzrichtlinien in der EU einheitlich umzusetzen.
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