BDSG § 84 – Strafvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 84 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Paragraphen geht es um mögliche Strafen, die bei der Verarbeitung von persönlichen Daten durch öffentliche Stellen Anwendung finden. Es verweist auf eine andere gesetzliche Vorschrift, die in solchen Fällen gilt.
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