BDSG § 85 – Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von nicht in die Anwendungs- bereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 85 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Paragraphen geht es darum, wie und wann persönliche Daten von einer deutschen Behörde an andere Länder oder internationale Organisationen übermittelt werden dürfen, wenn die EU-Datenschutzverordnung nicht anwendbar ist. 2.
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