BDSG § 86 – Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 86 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
Es geht darum, dass staatliche Stellen und bestimmte andere Institutionen personenbezogene Daten für Auszeichnungen und Ehrungen verarbeiten dürfen, auch wenn die betroffenen Personen nicht darüber informiert sind. Wenn die Daten für andere Zwecke genutzt werden sollen, ist die Zustimmung der Personen nötig.
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