MarkenG § 1 – Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 1 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um den Schutz von Marken und anderen Kennzeichen. Dazu gehören Marken, also Bezeichnungen, die Produkte oder Dienstleistungen kennzeichnen, geschäftliche Bezeichnungen und spezielle geographische Herkunftsangaben, die zeigen, wo Produkte herkommen.
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