MarkenG § 6 – Vorrang und Zeitrang
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 6 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es um die Reihenfolge, in der Markenrechte gelten, wenn mehrere Rechte aufeinander treffen. Der Zeitrang entscheidet, welches Recht Vorrang hat.
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