MarkenG § 9 – Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 9 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Dieser Paragraph im Markenrecht regelt, wann eine Marke gelöscht werden kann, wenn sie mit älteren Marken vergleichbar ist. Das passiert zum Beispiel, wenn die neue Marke identisch oder sehr ähnlich zu einer bekannten Marke ist und es dadurch zu Verwechslungen kommen könnte.
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