MarkenG § 10 – Notorisch bekannte Marken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 10 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es darum, dass eine Marke nicht eingetragen werden kann, wenn sie einer bereits bekannten und geschützten Marke ähnelt und diese Marke älter ist. Ausnahme ist, wenn der Inhaber der bekannten Marke seine Erlaubnis zur Anmeldung gibt.
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