MarkenG § 11 – Agentenmarken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 11 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um die Löschung einer Marke. Eine Marke kann gelöscht werden, wenn sie ohne Zustimmung des Markeninhabers für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen wurde.
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