MarkenG § 13 – Sonstige ältere Rechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 13 Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Der Paragraph regelt, dass eine eingetragene Marke gelöscht werden kann, wenn jemand anderes ein älteres Recht besitzt, das ihm erlaubt, die Nutzung dieser Marke zu verbieten. Dieses ältere Recht muss vor einem bestimmten Datum, dem Zeitrang der Marke, erworben worden sein.
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